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Unternehmen & Gewerbe

Gesetzliche Änderungen, neue Pflichten und wirtschaftliche Entwicklungen für Unternehmer – verständlich erklärt und anhand konkreter Beispiele eingeordnet.

11. OKTOBER 2026 · UNTERNEHMEN & GEWERBE · GESETZGEBUNG

Neue Produkthaftung ab Ende 2026: Was sich für Unternehmen, Software und KI ändert

Wer ein fehlerhaftes Produkt herstellt, kann für dadurch verursachte Schäden haften. Dieses Prinzip ist nicht neu. Aber die Produkte selbst haben sich verändert: Maschinen sind vernetzt, Geräte erhalten Software-Updates, künstliche Intelligenz übernimmt Funktionen und gebrauchte Produkte werden aufbereitet und erneut verkauft.

Das Produkthaftungsrecht soll diese Entwicklung künftig besser berücksichtigen. Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag die Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen. Grundlage ist die europäische Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853. Der Abschluss des deutschen Gesetzgebungsverfahrens bleibt für den endgültigen nationalen Rechtsstand zu beachten.

Was ändert sich im Überblick?

BereichBisherNeue Regelung
SoftwareEinordnung im klassischen Produkthaftungsrecht teilweise umstrittenSoftware wird ausdrücklich als Produkt erfasst
Künstliche IntelligenzKeine ausdrückliche eigenständige EinordnungKI-Systeme werden einbezogen
Software-UpdatesHaftung nach bisherigen RegelnHerstellerkontrolle nach Inverkehrbringen wird stärker berücksichtigt
Aufbereitete ProdukteEinzelfallprüfung nach bestehendem RechtWesentlich verändernde Unternehmen können wie Hersteller haften
Hersteller außerhalb der EUDurchsetzung mitunter schwierigUnter bestimmten Voraussetzungen können weitere Wirtschaftsakteure haften
Nachweis des ProduktfehlersGrundsätzlich Nachweis der Haftungsvoraussetzungen durch GeschädigteRegeln zur Offenlegung von Beweismitteln und Beweiserleichterungen

Nicht jede technische Störung führt automatisch zu einer Produkthaftung. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bleiben entscheidend.

1. Software kann ein Produkt im Sinne der Produkthaftung sein

Künftig wird Software ausdrücklich in den Produktbegriff einbezogen – unabhängig davon, ob sie auf einem Gerät installiert, über das Internet bereitgestellt oder über eine Cloud genutzt wird. Das kann Softwareentwickler, digitale Anbieter und Hersteller vernetzter Geräte betreffen.

Beispiel: Eine Software zur Steuerung einer Maschine ist fehlerhaft. Dadurch bewegt sich die Maschine gefährlich und verletzt eine Person. Ob der Softwarehersteller haftet, richtet sich nach Fehlerhaftigkeit, ersatzfähigem Schaden und Ursachenzusammenhang. Nicht jede Fehlfunktion genügt.

2. Künstliche Intelligenz wird berücksichtigt

KI-Systeme werden ebenfalls erfasst. Ein KI-gestütztes System, das sicherheitsrelevante Prozesse einer technischen Anlage steuert, kann bei einem fehlerbedingten Personenschaden produkthaftungsrechtliche Fragen aufwerfen. Es gilt jedoch nicht, dass jede falsche KI-Antwort oder Entscheidung automatisch einen Schadensersatzanspruch auslöst.

3. Software-Updates können für die Haftung wichtig sein

Viele Hersteller können Produkte lange nach dem Verkauf beeinflussen: per Update, Fernwartung oder vernetzten Diensten. Die Reform berücksichtigt ausdrücklich, unter welchen Umständen Hersteller weiterhin Kontrolle über die Sicherheit eines Produkts ausüben.

Beispiel: Bei einem vernetzten Gerät wird eine sicherheitsrelevante Schwachstelle bekannt. Ob und wie ein erforderliches Update bereitgestellt wurde und welche Kontrolle der Hersteller noch hatte, kann für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit von Bedeutung sein.

4. Wesentlich veränderte gebrauchte Produkte

Auch Betriebe, die technische Geräte aufbereiten oder erheblich umbauen, können betroffen sein. Wird ein Produkt nach seinem ursprünglichen Inverkehrbringen wesentlich verändert, kann der verändernde Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen wie ein Hersteller behandelt werden.

Beispiel: Ein Unternehmen verändert an einem gebrauchten Gerät sicherheitsrelevante Komponenten und verkauft es erneut. Entsteht durch einen Fehler dieses wesentlich veränderten Produkts ein Schaden, kann es selbst in die Herstellerverantwortung geraten. Eine gewöhnliche Wartung oder Reparatur ist nicht automatisch eine wesentliche Veränderung.

5. Verantwortung in internationalen Lieferketten

Produkte werden häufig außerhalb der EU hergestellt. Die neuen Regeln sollen die Anspruchsdurchsetzung erleichtern, indem unter bestimmten Voraussetzungen auch Importeure und weitere Beteiligte der Lieferkette in Anspruch genommen werden können.

Beispiel: Ein Unternehmen importiert ein fehlerhaftes elektronisches Gerät aus einem Drittstaat und vertreibt es in Deutschland. Seine Rolle als Importeur kann für die Haftungsfrage entscheidend sein.

6. Produktfehler nachweisen: Neue Beweisregeln

Bei technisch komplexen Produkten ist die Fehlerursache oft schwer zu erkennen. Deshalb enthält die Reform neue Vorgaben zur Offenlegung relevanter Beweismittel und Erleichterungen bei der Beweisführung. Berechtigte Interessen an vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen sind dabei zu berücksichtigen.

7. Welche Schäden sind erfasst?

Die neue Richtlinie berücksichtigt insbesondere bestimmte Personen- und Sachschäden sowie unter Voraussetzungen die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten. Reine Produktionsausfälle, entgangener Gewinn oder jeder beliebige Datenverlust fallen nicht automatisch unter die verschuldensunabhängige Produkthaftung. Andere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche können unabhängig davon bestehen.

8. Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. Die neuen Vorgaben betreffen nach der Richtlinie Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für früher in Verkehr gebrachte Produkte gilt grundsätzlich das bisherige Produkthaftungsrecht. Der Bundestagsbeschluss vom 8. Oktober 2026 ist vom noch abzuschließenden nationalen Gesetzgebungsverfahren zu unterscheiden.

Welche Unternehmen sollten sich damit beschäftigen?

  • Hersteller technischer und elektronischer Produkte
  • Softwareentwickler und KI-Anbieter
  • Hersteller vernetzter Maschinen und Geräte
  • Importeure und bestimmte Beteiligte internationaler Lieferketten
  • Unternehmen, die gebrauchte Produkte wesentlich verändern
  • Hersteller mit sicherheitsrelevanter Produktbetreuung und Updates

Nicht jeder Handwerksbetrieb, Händler oder Dienstleister wird allein durch diese Reform zum Hersteller. Entscheidend sind seine konkrete Tätigkeit und Rolle.

Fazit: Die Reform bringt Software, KI, nachträgliche Updates und wesentlich veränderte Produkte ausdrücklich in einen zeitgemäßeren haftungsrechtlichen Rahmen. Für Unternehmen ist vor allem wichtig, ihre eigene Rolle als Hersteller, Anbieter, Importeur oder Händler zu kennen.

Quellen und Rechtsstand

Stand: 11. Oktober 2026. Allgemeine rechtliche Informationen, keine individuelle Rechtsberatung.

11. OKTOBER 2026 · ARBEITSRECHT UND PERSONALKOSTEN

Mindestlohn 2027: Was Mitarbeiter künftig wirklich mehr kosten

Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 14,60 Euro pro Stunde. Das klingt zunächst nach einer Erhöhung um lediglich 70 Cent. Für Unternehmen mit mehreren Beschäftigten können daraus jedoch zusätzliche Personalkosten von mehreren Tausend Euro im Jahr entstehen.

Die Mindestlohnerhöhung ist bereits verbindlich beschlossen. Sie betrifft insbesondere Betriebe, in denen Beschäftigte bisher nach dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt werden.

Die neuen Mindestlohnwerte

Rechengröße20262027
Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde13,90 €14,60 €
Erhöhung je Stunde–0,70 €
Prozentuale Erhöhung–rund 5,04 %

Was bedeutet das für einen Vollzeitbeschäftigten?

Ein Arbeitnehmer arbeitet durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. Das entspricht rechnerisch rund 173,33 Stunden im Monat (40 × 52 ÷ 12).

Monatliche und jährliche Lohnkosten20262027
Monatlicher Bruttolohn zum Mindestlohnca. 2.409 €ca. 2.531 €
Zusätzlicher Bruttolohn monatlich–ca. 121 €
Zusätzlicher Bruttolohn jährlich–ca. 1.456 €

Das sind ausschließlich zusätzliche Bruttolohnkosten. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und andere lohnabhängige Kosten kommen gegebenenfalls hinzu.

Was bedeutet das für Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern?

Die folgende Modellrechnung unterstellt, dass alle betrachteten Mitarbeiter durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich arbeiten und zuvor genau den gesetzlichen Mindestlohn erhalten haben.

BeschäftigteZusätzliche Bruttolohnkosten jährlich
1 Mitarbeiterca. 1.456 €
5 Mitarbeiterca. 7.280 €
10 Mitarbeiterca. 14.560 €

Die tatsächliche Mehrbelastung hängt unter anderem von Arbeitszeit, Vergütungsstruktur, Arbeitgeberbeiträgen und weiteren lohnabhängigen Kosten ab.

Nicht nur der Mindestlohn verändert sich

Auch für höher verdienende Arbeitnehmer können 2027 höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 neue Beitragsbemessungsgrenzen beschlossen; die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.

Jährliche Beitragsbemessungsgrenze20262027, Kabinettsbeschluss
Renten- und Arbeitslosenversicherung101.400 €106.200 €
Kranken- und Pflegeversicherung69.750 €76.500 €

Bei entsprechend hohen beitragspflichtigen Einkommen kann damit ein größerer Gehaltsteil sozialversicherungspflichtig werden. Wer 3.000 € brutto im Monat verdient, liegt weiterhin unter diesen Grenzen und zahlt allein wegen der Anhebung nicht mehr.

Warum Unternehmer nicht nur auf den Stundenlohn schauen sollten

Steigende Personalkosten treffen auf bereits bestehende Verpflichtungen. Aufträge wurden möglicherweise zu früher kalkulierten Preisen angenommen, während sich die tatsächlichen Kosten später erhöhen. Besonders wichtig ist deshalb die Frage: Wie viel zusätzliche Personalkosten kann mein Betrieb tragen, ohne dass die kalkulierte Marge verloren geht?

Vor allem bei länger laufenden Verträgen und personalintensiven Dienstleistungen kann es sinnvoll sein, die Kosten- und Liquiditätsplanung zu prüfen.

Was Unternehmer jetzt prüfen sollten

  • Welche Beschäftigten fallen unter den neuen Mindestlohn?
  • Wie verändern sich gegebenenfalls bestehende Lohnabstände?
  • Wie hoch sind die zusätzlichen Brutto- und Lohnnebenkosten im Betrieb?
  • Sind langfristige Verträge und Angebote noch auskömmlich kalkuliert?
  • Welche Folgen ergeben sich für die Liquiditätsplanung?

Fazit: Die Mindestlohnerhöhung 2027 verändert nicht nur die Gehaltsabrechnung. Für personalintensive Betriebe kann sie die jährliche Kostenstruktur spürbar beeinflussen.

Rechtsstand 11.10.2026. Mindestlohnerhöhung beschlossen; Sozialversicherungsrechengrößen 2027 nach Kabinettsbeschluss, Bundesratszustimmung ausstehend. Quellen: BMAS – Mindestlohn; BMAS – Sozialversicherungsrechengrößen 2027.

11. OKTOBER 2026 · RECHNUNGSWESEN

E-Rechnung 2027: Für welche Unternehmen wird sie zur Pflicht?

Viele Unternehmen schreiben ihre Rechnungen heute als PDF und versenden sie per E-Mail. Bei der elektronischen Rechnung verändert sich seit 2025 schrittweise die gesetzliche Grundlage.

Für einen Teil der Unternehmen endet zum 31. Dezember 2026 eine wichtige Übergangsfrist. Ab 2027 müssen sie bei den entsprechenden inländischen Geschäftsvorgängen grundsätzlich strukturierte elektronische Rechnungen ausstellen.

Eine PDF ist nicht automatisch eine E-Rechnung

Eine gewöhnliche PDF-Rechnung ist zwar digital versendet, enthält aber nicht zwingend die strukturierten Rechnungsdaten, die das Gesetz für eine E-Rechnung voraussetzt. Geeignete Formate sind beispielsweise XRechnung oder gesetzeskonforme ZUGFeRD-Rechnungen. Die strukturierten Daten können in der Buchhaltung automatisiert verarbeitet werden.

Welche Fristen gelten?

ZeitraumWesentliche Regelung
Seit 01.01.2025Grundsätzliche E-Rechnungsregeln für inländische B2B-Umsätze mit Übergangsregelungen für die Ausstellung
Bis 31.12.2026Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind weiterhin andere Rechnungsformate zulässig
Ab 01.01.2027Für viele Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz endet diese allgemeine Ausstellungs-Übergangsfrist
Bis 31.12.2027Verlängerte Übergangsfrist unter anderem für Rechnungsaussteller mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz
Ab 01.01.2028Die allgemeinen Übergangsfristen zur Ausstellung enden

Gesetzliche Ausnahmen und Sonderregeln bleiben zu beachten. Die Fähigkeit zum Empfang von E-Rechnungen ist bereits seit 2025 grundsätzlich erforderlich.

Beispiel: Ein Handwerksunternehmen mit 1,2 Millionen Euro Umsatz

Ein Betrieb erzielt 2026 einen Umsatz von 1,2 Millionen Euro und stellt 2027 Rechnungen an andere inländische Unternehmen. Bei entsprechend betroffenen B2B-Umsätzen kann er sich nicht mehr auf die allgemeine Übergangsregel berufen. Er benötigt ein System zur Erstellung gesetzeskonformer E-Rechnungen.

Beispiel: Ein kleiner Betrieb mit 400.000 Euro Umsatz

Ein Unternehmen mit 400.000 Euro Vorjahresumsatz kann die verlängerte Übergangsfrist grundsätzlich noch bis Ende 2027 nutzen. Dennoch ist es sinnvoll, die Umstellung rechtzeitig vorzubereiten. Geschäftskunden können strukturierte E-Rechnungen schon vorher bevorzugen.

Und was ist mit privaten Kunden?

Die Regelung betrifft nicht pauschal jede Rechnung. Für private Endverbraucher, bestimmte Kleinunternehmer und einzelne Rechnungsarten gelten Ausnahmen oder Besonderheiten. Zunächst muss deshalb geklärt werden, welche Umsätze eines Betriebs überhaupt betroffen sind.

Was Unternehmer vorbereiten sollten

  1. Prüfen, welche Rechnungen an inländische Unternehmen gestellt werden.
  2. Den maßgeblichen Vorjahresumsatz feststellen.
  3. Prüfen, ob das Rechnungssystem strukturierte E-Rechnungen erzeugen kann.
  4. Rechnungsempfang und ordnungsgemäße Aufbewahrung organisieren.
  5. Mitarbeiter im Rechnungsprozess informieren.

Warum das mehr als eine technische Umstellung ist

Fehlerhafte Rechnungen können Rückfragen und Verzögerungen auslösen. Neben dem Dateiformat zählen deshalb auch korrekte Erstellung, zuverlässiger Empfang und ordnungsgemäße Verarbeitung.

Fazit: Die E-Rechnung 2027 ist für viele Unternehmen eine konkrete gesetzliche Umstellung. Wer die eigenen Fristen und technischen Voraussetzungen rechtzeitig klärt, kann Störungen im Rechnungsablauf vermeiden.

Rechtsstand 11.10.2026. Quelle: Bundesministerium der Finanzen – FAQ zur Einführung der E-Rechnung.

Fachliche Einordnung: Jörg Semdner, Generalagentur der SIGNAL IDUNA. Allgemeine Informationen; keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.