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Unternehmen & Gewerbe
Gesetzliche Änderungen, neue Pflichten und wirtschaftliche Entwicklungen für Unternehmer – verständlich erklärt und anhand konkreter Beispiele eingeordnet.
11. OKTOBER 2026 · UNTERNEHMEN & GEWERBE · GESETZGEBUNG
Neue Produkthaftung ab Ende 2026: Was sich für Unternehmen, Software und KI ändert
Wer ein fehlerhaftes Produkt herstellt, kann für dadurch verursachte Schäden haften. Dieses Prinzip ist nicht neu. Aber die Produkte selbst haben sich verändert: Maschinen sind vernetzt, Geräte erhalten Software-Updates, künstliche Intelligenz übernimmt Funktionen und gebrauchte Produkte werden aufbereitet und erneut verkauft.
Das Produkthaftungsrecht soll diese Entwicklung künftig besser berücksichtigen. Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag die Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen. Grundlage ist die europäische Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853. Der Abschluss des deutschen Gesetzgebungsverfahrens bleibt für den endgültigen nationalen Rechtsstand zu beachten.
Was ändert sich im Überblick?
| Bereich | Bisher | Neue Regelung |
|---|---|---|
| Software | Einordnung im klassischen Produkthaftungsrecht teilweise umstritten | Software wird ausdrücklich als Produkt erfasst |
| Künstliche Intelligenz | Keine ausdrückliche eigenständige Einordnung | KI-Systeme werden einbezogen |
| Software-Updates | Haftung nach bisherigen Regeln | Herstellerkontrolle nach Inverkehrbringen wird stärker berücksichtigt |
| Aufbereitete Produkte | Einzelfallprüfung nach bestehendem Recht | Wesentlich verändernde Unternehmen können wie Hersteller haften |
| Hersteller außerhalb der EU | Durchsetzung mitunter schwierig | Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Wirtschaftsakteure haften |
| Nachweis des Produktfehlers | Grundsätzlich Nachweis der Haftungsvoraussetzungen durch Geschädigte | Regeln zur Offenlegung von Beweismitteln und Beweiserleichterungen |
Nicht jede technische Störung führt automatisch zu einer Produkthaftung. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bleiben entscheidend.
1. Software kann ein Produkt im Sinne der Produkthaftung sein
Künftig wird Software ausdrücklich in den Produktbegriff einbezogen – unabhängig davon, ob sie auf einem Gerät installiert, über das Internet bereitgestellt oder über eine Cloud genutzt wird. Das kann Softwareentwickler, digitale Anbieter und Hersteller vernetzter Geräte betreffen.
Beispiel: Eine Software zur Steuerung einer Maschine ist fehlerhaft. Dadurch bewegt sich die Maschine gefährlich und verletzt eine Person. Ob der Softwarehersteller haftet, richtet sich nach Fehlerhaftigkeit, ersatzfähigem Schaden und Ursachenzusammenhang. Nicht jede Fehlfunktion genügt.
2. Künstliche Intelligenz wird berücksichtigt
KI-Systeme werden ebenfalls erfasst. Ein KI-gestütztes System, das sicherheitsrelevante Prozesse einer technischen Anlage steuert, kann bei einem fehlerbedingten Personenschaden produkthaftungsrechtliche Fragen aufwerfen. Es gilt jedoch nicht, dass jede falsche KI-Antwort oder Entscheidung automatisch einen Schadensersatzanspruch auslöst.
3. Software-Updates können für die Haftung wichtig sein
Viele Hersteller können Produkte lange nach dem Verkauf beeinflussen: per Update, Fernwartung oder vernetzten Diensten. Die Reform berücksichtigt ausdrücklich, unter welchen Umständen Hersteller weiterhin Kontrolle über die Sicherheit eines Produkts ausüben.
Beispiel: Bei einem vernetzten Gerät wird eine sicherheitsrelevante Schwachstelle bekannt. Ob und wie ein erforderliches Update bereitgestellt wurde und welche Kontrolle der Hersteller noch hatte, kann für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit von Bedeutung sein.
4. Wesentlich veränderte gebrauchte Produkte
Auch Betriebe, die technische Geräte aufbereiten oder erheblich umbauen, können betroffen sein. Wird ein Produkt nach seinem ursprünglichen Inverkehrbringen wesentlich verändert, kann der verändernde Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen wie ein Hersteller behandelt werden.
Beispiel: Ein Unternehmen verändert an einem gebrauchten Gerät sicherheitsrelevante Komponenten und verkauft es erneut. Entsteht durch einen Fehler dieses wesentlich veränderten Produkts ein Schaden, kann es selbst in die Herstellerverantwortung geraten. Eine gewöhnliche Wartung oder Reparatur ist nicht automatisch eine wesentliche Veränderung.
5. Verantwortung in internationalen Lieferketten
Produkte werden häufig außerhalb der EU hergestellt. Die neuen Regeln sollen die Anspruchsdurchsetzung erleichtern, indem unter bestimmten Voraussetzungen auch Importeure und weitere Beteiligte der Lieferkette in Anspruch genommen werden können.
Beispiel: Ein Unternehmen importiert ein fehlerhaftes elektronisches Gerät aus einem Drittstaat und vertreibt es in Deutschland. Seine Rolle als Importeur kann für die Haftungsfrage entscheidend sein.
6. Produktfehler nachweisen: Neue Beweisregeln
Bei technisch komplexen Produkten ist die Fehlerursache oft schwer zu erkennen. Deshalb enthält die Reform neue Vorgaben zur Offenlegung relevanter Beweismittel und Erleichterungen bei der Beweisführung. Berechtigte Interessen an vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen sind dabei zu berücksichtigen.
7. Welche Schäden sind erfasst?
Die neue Richtlinie berücksichtigt insbesondere bestimmte Personen- und Sachschäden sowie unter Voraussetzungen die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten. Reine Produktionsausfälle, entgangener Gewinn oder jeder beliebige Datenverlust fallen nicht automatisch unter die verschuldensunabhängige Produkthaftung. Andere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche können unabhängig davon bestehen.
8. Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. Die neuen Vorgaben betreffen nach der Richtlinie Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für früher in Verkehr gebrachte Produkte gilt grundsätzlich das bisherige Produkthaftungsrecht. Der Bundestagsbeschluss vom 8. Oktober 2026 ist vom noch abzuschließenden nationalen Gesetzgebungsverfahren zu unterscheiden.
Welche Unternehmen sollten sich damit beschäftigen?
- Hersteller technischer und elektronischer Produkte
- Softwareentwickler und KI-Anbieter
- Hersteller vernetzter Maschinen und Geräte
- Importeure und bestimmte Beteiligte internationaler Lieferketten
- Unternehmen, die gebrauchte Produkte wesentlich verändern
- Hersteller mit sicherheitsrelevanter Produktbetreuung und Updates
Nicht jeder Handwerksbetrieb, Händler oder Dienstleister wird allein durch diese Reform zum Hersteller. Entscheidend sind seine konkrete Tätigkeit und Rolle.
Fazit: Die Reform bringt Software, KI, nachträgliche Updates und wesentlich veränderte Produkte ausdrücklich in einen zeitgemäßeren haftungsrechtlichen Rahmen. Für Unternehmen ist vor allem wichtig, ihre eigene Rolle als Hersteller, Anbieter, Importeur oder Händler zu kennen.
Quellen und Rechtsstand
- Deutscher Bundestag: Beschluss zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts am 8. Oktober 2026, Drucksachen 21/4297 und 21/8429
- Bundesregierung: Produkthaftung im Zeichen von Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz, 9. Oktober 2026
- Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte
Stand: 11. Oktober 2026. Allgemeine rechtliche Informationen, keine individuelle Rechtsberatung.
11. OKTOBER 2026 · ARBEITSRECHT UND PERSONALKOSTEN
Mindestlohn 2027: Was Mitarbeiter künftig wirklich mehr kosten
Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 14,60 Euro pro Stunde. Das klingt zunächst nach einer Erhöhung um lediglich 70 Cent. Für Unternehmen mit mehreren Beschäftigten können daraus jedoch zusätzliche Personalkosten von mehreren Tausend Euro im Jahr entstehen.
Die Mindestlohnerhöhung ist bereits verbindlich beschlossen. Sie betrifft insbesondere Betriebe, in denen Beschäftigte bisher nach dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt werden.
Die neuen Mindestlohnwerte
| Rechengröße | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde | 13,90 € | 14,60 € |
| Erhöhung je Stunde | – | 0,70 € |
| Prozentuale Erhöhung | – | rund 5,04 % |
Was bedeutet das für einen Vollzeitbeschäftigten?
Ein Arbeitnehmer arbeitet durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. Das entspricht rechnerisch rund 173,33 Stunden im Monat (40 × 52 ÷ 12).
| Monatliche und jährliche Lohnkosten | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Monatlicher Bruttolohn zum Mindestlohn | ca. 2.409 € | ca. 2.531 € |
| Zusätzlicher Bruttolohn monatlich | – | ca. 121 € |
| Zusätzlicher Bruttolohn jährlich | – | ca. 1.456 € |
Das sind ausschließlich zusätzliche Bruttolohnkosten. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und andere lohnabhängige Kosten kommen gegebenenfalls hinzu.
Was bedeutet das für Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern?
Die folgende Modellrechnung unterstellt, dass alle betrachteten Mitarbeiter durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich arbeiten und zuvor genau den gesetzlichen Mindestlohn erhalten haben.
| Beschäftigte | Zusätzliche Bruttolohnkosten jährlich |
|---|---|
| 1 Mitarbeiter | ca. 1.456 € |
| 5 Mitarbeiter | ca. 7.280 € |
| 10 Mitarbeiter | ca. 14.560 € |
Die tatsächliche Mehrbelastung hängt unter anderem von Arbeitszeit, Vergütungsstruktur, Arbeitgeberbeiträgen und weiteren lohnabhängigen Kosten ab.
Nicht nur der Mindestlohn verändert sich
Auch für höher verdienende Arbeitnehmer können 2027 höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 neue Beitragsbemessungsgrenzen beschlossen; die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
| Jährliche Beitragsbemessungsgrenze | 2026 | 2027, Kabinettsbeschluss |
|---|---|---|
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 101.400 € | 106.200 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750 € | 76.500 € |
Bei entsprechend hohen beitragspflichtigen Einkommen kann damit ein größerer Gehaltsteil sozialversicherungspflichtig werden. Wer 3.000 € brutto im Monat verdient, liegt weiterhin unter diesen Grenzen und zahlt allein wegen der Anhebung nicht mehr.
Warum Unternehmer nicht nur auf den Stundenlohn schauen sollten
Steigende Personalkosten treffen auf bereits bestehende Verpflichtungen. Aufträge wurden möglicherweise zu früher kalkulierten Preisen angenommen, während sich die tatsächlichen Kosten später erhöhen. Besonders wichtig ist deshalb die Frage: Wie viel zusätzliche Personalkosten kann mein Betrieb tragen, ohne dass die kalkulierte Marge verloren geht?
Vor allem bei länger laufenden Verträgen und personalintensiven Dienstleistungen kann es sinnvoll sein, die Kosten- und Liquiditätsplanung zu prüfen.
Was Unternehmer jetzt prüfen sollten
- Welche Beschäftigten fallen unter den neuen Mindestlohn?
- Wie verändern sich gegebenenfalls bestehende Lohnabstände?
- Wie hoch sind die zusätzlichen Brutto- und Lohnnebenkosten im Betrieb?
- Sind langfristige Verträge und Angebote noch auskömmlich kalkuliert?
- Welche Folgen ergeben sich für die Liquiditätsplanung?
Fazit: Die Mindestlohnerhöhung 2027 verändert nicht nur die Gehaltsabrechnung. Für personalintensive Betriebe kann sie die jährliche Kostenstruktur spürbar beeinflussen.
Rechtsstand 11.10.2026. Mindestlohnerhöhung beschlossen; Sozialversicherungsrechengrößen 2027 nach Kabinettsbeschluss, Bundesratszustimmung ausstehend. Quellen: BMAS – Mindestlohn; BMAS – Sozialversicherungsrechengrößen 2027.
11. OKTOBER 2026 · RECHNUNGSWESEN
E-Rechnung 2027: Für welche Unternehmen wird sie zur Pflicht?
Viele Unternehmen schreiben ihre Rechnungen heute als PDF und versenden sie per E-Mail. Bei der elektronischen Rechnung verändert sich seit 2025 schrittweise die gesetzliche Grundlage.
Für einen Teil der Unternehmen endet zum 31. Dezember 2026 eine wichtige Übergangsfrist. Ab 2027 müssen sie bei den entsprechenden inländischen Geschäftsvorgängen grundsätzlich strukturierte elektronische Rechnungen ausstellen.
Eine PDF ist nicht automatisch eine E-Rechnung
Eine gewöhnliche PDF-Rechnung ist zwar digital versendet, enthält aber nicht zwingend die strukturierten Rechnungsdaten, die das Gesetz für eine E-Rechnung voraussetzt. Geeignete Formate sind beispielsweise XRechnung oder gesetzeskonforme ZUGFeRD-Rechnungen. Die strukturierten Daten können in der Buchhaltung automatisiert verarbeitet werden.
Welche Fristen gelten?
| Zeitraum | Wesentliche Regelung |
|---|---|
| Seit 01.01.2025 | Grundsätzliche E-Rechnungsregeln für inländische B2B-Umsätze mit Übergangsregelungen für die Ausstellung |
| Bis 31.12.2026 | Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind weiterhin andere Rechnungsformate zulässig |
| Ab 01.01.2027 | Für viele Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz endet diese allgemeine Ausstellungs-Übergangsfrist |
| Bis 31.12.2027 | Verlängerte Übergangsfrist unter anderem für Rechnungsaussteller mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz |
| Ab 01.01.2028 | Die allgemeinen Übergangsfristen zur Ausstellung enden |
Gesetzliche Ausnahmen und Sonderregeln bleiben zu beachten. Die Fähigkeit zum Empfang von E-Rechnungen ist bereits seit 2025 grundsätzlich erforderlich.
Beispiel: Ein Handwerksunternehmen mit 1,2 Millionen Euro Umsatz
Ein Betrieb erzielt 2026 einen Umsatz von 1,2 Millionen Euro und stellt 2027 Rechnungen an andere inländische Unternehmen. Bei entsprechend betroffenen B2B-Umsätzen kann er sich nicht mehr auf die allgemeine Übergangsregel berufen. Er benötigt ein System zur Erstellung gesetzeskonformer E-Rechnungen.
Beispiel: Ein kleiner Betrieb mit 400.000 Euro Umsatz
Ein Unternehmen mit 400.000 Euro Vorjahresumsatz kann die verlängerte Übergangsfrist grundsätzlich noch bis Ende 2027 nutzen. Dennoch ist es sinnvoll, die Umstellung rechtzeitig vorzubereiten. Geschäftskunden können strukturierte E-Rechnungen schon vorher bevorzugen.
Und was ist mit privaten Kunden?
Die Regelung betrifft nicht pauschal jede Rechnung. Für private Endverbraucher, bestimmte Kleinunternehmer und einzelne Rechnungsarten gelten Ausnahmen oder Besonderheiten. Zunächst muss deshalb geklärt werden, welche Umsätze eines Betriebs überhaupt betroffen sind.
Was Unternehmer vorbereiten sollten
- Prüfen, welche Rechnungen an inländische Unternehmen gestellt werden.
- Den maßgeblichen Vorjahresumsatz feststellen.
- Prüfen, ob das Rechnungssystem strukturierte E-Rechnungen erzeugen kann.
- Rechnungsempfang und ordnungsgemäße Aufbewahrung organisieren.
- Mitarbeiter im Rechnungsprozess informieren.
Warum das mehr als eine technische Umstellung ist
Fehlerhafte Rechnungen können Rückfragen und Verzögerungen auslösen. Neben dem Dateiformat zählen deshalb auch korrekte Erstellung, zuverlässiger Empfang und ordnungsgemäße Verarbeitung.
Fazit: Die E-Rechnung 2027 ist für viele Unternehmen eine konkrete gesetzliche Umstellung. Wer die eigenen Fristen und technischen Voraussetzungen rechtzeitig klärt, kann Störungen im Rechnungsablauf vermeiden.
Rechtsstand 11.10.2026. Quelle: Bundesministerium der Finanzen – FAQ zur Einführung der E-Rechnung.
Fachliche Einordnung: Jörg Semdner, Generalagentur der SIGNAL IDUNA. Allgemeine Informationen; keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

