JÖRG SEMDNER – Versicherung · Vorsorge · Unternehmen
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MITARBEITERBENEFITS · VORSORGE

Betriebliche Altersversorgung

Was geht heute vom Netto weg – und was kommt später tatsächlich an?

Die betriebliche Altersversorgung – kurz bAV – ermöglicht Beschäftigten, über ihr Arbeitsverhältnis zusätzlich für das Alter vorzusorgen.

Für Arbeitnehmer zählen Beitrag, Arbeitgeberzuschuss und spätere Leistung. Für Arbeitgeber kommen Organisation, Informationspflichten und die laufende Verwaltung dazu.

Entgeltumwandlung, Durchführungsweg sowie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln bestimmen, wie die Versorgung konkret aufgebaut wird.

GRUNDLAGEN

Was ist eine betriebliche Altersversorgung?

Unter betrieblicher Altersversorgung versteht man Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden.

Die Versorgung wird über den Arbeitgeber organisiert. Je nach Ausgestaltung können Beiträge vom Arbeitnehmer über Entgeltumwandlung, vom Arbeitgeber oder von beiden gemeinsam finanziert werden.

ARBEITNEHMERFINANZIERT

Entgelt umwandeln

Der Arbeitnehmer verwendet einen Teil seines künftigen Entgelts für die betriebliche Altersversorgung.

GEMEINSAM FINANZIERT

Beiträge verbinden

Der Arbeitnehmer bringt eigenes Entgelt ein und der Arbeitgeber beteiligt sich.

ARBEITGEBERFINANZIERT

Arbeitgeberbeitrag

Der Arbeitgeber finanziert eigene Beiträge für die betriebliche Altersversorgung seiner Beschäftigten.

ENTGELTUMWANDLUNG

Ein Teil des künftigen Entgelts fließt in die Altersvorsorge

Bei einer Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen vereinbarten Teil seines künftigen Bruttoentgelts. Dieser Betrag wird für die betriebliche Altersversorgung verwendet.

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil ihres künftigen Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln.

Wie die Entgeltumwandlung konkret umgesetzt wird, richtet sich nach den gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Voraussetzungen.

UMSETZUNGSWEGE

Fünf gesetzliche Durchführungswege

Für die betriebliche Altersversorgung bestehen unterschiedliche Durchführungswege. Sie unterscheiden sich unter anderem darin, wer die Versorgung durchführt, wie sie finanziert wird und welche steuerlichen, bilanziellen und organisatorischen Besonderheiten bestehen.

Direktversicherung

Der Arbeitgeber schließt zugunsten des Arbeitnehmers einen Versicherungsvertrag ab. Die versicherte beziehungsweise begünstigte Person erhält später die vertraglich vereinbarten Leistungen.

Pensionskasse

Die Versorgung erfolgt über eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung.

Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds ist ebenfalls eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung und ein gesetzlicher Durchführungsweg der bAV.

Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung und kann insbesondere bei höheren Versorgungszielen eine Rolle spielen.

Direktzusage / Pensionszusage

Der Arbeitgeber sagt die spätere Versorgungsleistung unmittelbar zu. Hieraus ergeben sich besondere rechtliche, steuerliche und bilanzielle Anforderungen.

Nicht jeder Durchführungsweg ist für jedes Unternehmen oder jede Versorgungssituation gleichermaßen geeignet. Die konkrete Gestaltung richtet sich nach Unternehmen, Mitarbeiterstruktur, Versorgungsziel und rechtlichen Rahmenbedingungen.

EIN HÄUFIG GENUTZTER WEG

Wie funktioniert eine Direktversicherung?

Bei einer Direktversicherung schließen der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers einen Lebens- beziehungsweise Rentenversicherungsvertrag ab.

Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer. Der Arbeitnehmer ist die versicherte beziehungsweise begünstigte Person entsprechend der vertraglichen Gestaltung.

Die Beiträge können durch Entgeltumwandlung, durch eigene Arbeitgeberbeiträge oder durch eine Kombination finanziert werden.

STAND 2026

Welche Beitragsgrenzen gelten?

Für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen.

BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE · ALLGEMEINE RENTENVERSICHERUNG 2026101.400 € jährlich

8.450 € monatlich

STEUERFREI NACH § 3 NR. 63 ESTGbis 8 %

8.112 € jährlich
676 € monatlich

SOZIALVERSICHERUNGSFREIbis 4 %

4.056 € jährlich
338 € monatlich

8 % steuerfrei heißt nicht 8 % sozialversicherungsfrei.
Die 8 Prozent steuerfrei und die 4 Prozent sozialversicherungsfrei sind keine zwei zusätzlich nebeneinanderstehenden Beitragsräume. Die ersten 4 Prozent können innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Weitere Beiträge bis zur 8-Prozent-Grenze können steuerfrei, aber grundsätzlich nicht zusätzlich sozialversicherungsfrei sein.
Diese Werte gelten für 2026 und müssen bei Änderungen der gesetzlichen Rechengrößen aktualisiert werden. Die individuelle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung hängt von der jeweiligen Situation ab. Diese Seite ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

AUSWIRKUNGEN

Was sollte bei Entgeltumwandlung berücksichtigt werden?

Sozialversicherung heute

Bei einer sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung wird auf den entsprechenden Teil des Arbeitsentgelts kein Sozialversicherungsbeitrag gezahlt.

Dadurch können sich Auswirkungen auf sozialversicherungsabhängige Leistungen und auf spätere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben.

Leistungen später

Auch die spätere Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegt eigenen steuerlichen und – abhängig vom jeweiligen Status – sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

Eine bAV sollte deshalb nicht allein anhand der heutigen Beitragsersparnis beurteilt werden.

ARBEITGEBERZUSCHUSS

15 Prozent – aber nicht automatisch in jedem Fall

Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten.

Die Verpflichtung besteht jedoch nur soweit, wie der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart.

  • Tarifvertragliche Regelungen können zu beachten sein.
  • Ein freiwillig höherer Arbeitgeberzuschuss ist möglich.
  • Der Arbeitgeber kann zusätzlich eigene Beiträge finanzieren.

FREIWILLIGE ARBEITGEBERLEISTUNGEN

Der Arbeitgeber kann über den gesetzlichen Zuschuss hinausgehen

Neben dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss können Unternehmen zusätzliche eigene Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Beschäftigten leisten.

Dadurch können unterschiedliche Finanzierungsmodelle entstehen:

reine Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung mit gesetzlichem Arbeitgeberzuschuss
Entgeltumwandlung mit freiwilligem zusätzlichem Arbeitgeberbeitrag
vollständig arbeitgeberfinanzierte Versorgung

Ob der Arbeitgeber nur den gesetzlichen Zuschuss leistet, zusätzlich eigene Beiträge zahlt oder die Versorgung vollständig finanziert, muss zur betrieblichen Situation passen.

BETRIEBLICHER RAHMEN

Klare Regeln für die betriebliche Altersversorgung

Wenn eine betriebliche Altersversorgung für mehrere Beschäftigte angeboten wird, sollten die betrieblichen Regeln nachvollziehbar dokumentiert sein.

Eine Versorgungsordnung kann beispielsweise festlegen:

welche Beschäftigten einbezogen werden
welche Finanzierungsform vorgesehen ist
welcher Arbeitgeberzuschuss oder Arbeitgeberbeitrag gilt
ob unterschiedliche Mitarbeitergruppen bestehen
wie neue Beschäftigte behandelt werden
wie mit bestehenden Verträgen umgegangen wird
wie Ein- und Austritte behandelt werden
welche organisatorischen Abläufe gelten
Wichtiger Hinweis: Die rechtliche Gestaltung einer Versorgungsordnung sollte durch eine dafür qualifizierte Stelle erfolgen.

INFORMATION

Eine langfristige Entscheidung sollte verständlich erklärt werden

Für Beschäftigte ist eine betriebliche Altersversorgung eine langfristige finanzielle Entscheidung.

Deshalb sollten vor einer Teilnahme unter anderem folgende Punkte verständlich erläutert werden:

eigener Beitrag
Arbeitgeberzuschuss und Arbeitgeberbeitrag
vorgesehene Versorgungsleistung
mögliche Renten- oder Kapitalleistung nach Vertragsgestaltung
steuerliche Behandlung der Beiträge
grundsätzliche Behandlung der späteren Leistung
mögliche Auswirkungen einer Entgeltumwandlung
Folgen eines Arbeitgeberwechsels
Möglichkeiten bei längeren Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses

UMSETZUNG IM UNTERNEHMEN

Die bAV muss auch im laufenden Betrieb verwaltbar bleiben

Bei einer betrieblichen Altersversorgung verändern sich während der Laufzeit immer wieder Daten und Beschäftigungsverhältnisse.

Für entsprechende Direktversicherungs- und Pensionskassenlösungen stellt SIGNAL IDUNA mit bAVnet eine digitale Verwaltungsplattform für Arbeitgeber zur Verfügung.

Über eine solche Plattform können vorgesehene Verwaltungsprozesse und Vertragsinformationen digital unterstützt werden.

neue Mitarbeiter
Austritte
Umzüge
Namensänderungen
Elternzeiten
längere Krankheitszeiten
Beitragsänderungen
Vertragsänderungen
bAVnet: digitale Unterstützung für vorgesehene Verwaltungsvorgänge und Vertragsinformationen.

ARBEITGEBERWECHSEL

Was passiert mit der bAV beim Jobwechsel?

Eine bestehende betriebliche Altersversorgung endet nicht automatisch dadurch, dass ein Beschäftigter den Arbeitgeber wechselt.

Je nach Durchführungsweg, Vertrag und gesetzlichen Voraussetzungen kommen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht.

Fortführung

Der neue Arbeitgeber kann eine bestehende Versorgung unter den jeweiligen Voraussetzungen übernehmen beziehungsweise fortführen.

Übertragung

Unter bestimmten gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen kann eine Übertragung auf eine neue Versorgung möglich sein.

Private Fortführung

Je nach Vertrag kann eine Fortführung mit eigenen Beiträgen möglich sein.

Welche Möglichkeit im konkreten Fall besteht, hängt vom bestehenden Vertrag, dem Durchführungsweg und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

GESCHÄFTSFÜHRER UND BESONDERE VERSORGUNGSZIELE

Nicht jede Versorgungssituation ist mit der normalen Mitarbeiter-bAV vergleichbar

FAQ

Häufige Fragen zur betrieblichen Altersversorgung

Was ist Entgeltumwandlung?

Bei einer Entgeltumwandlung verwendet der Arbeitnehmer einen vereinbarten Teil seines künftigen Entgelts für die betriebliche Altersversorgung.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung?

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen.

Muss der Arbeitgeber immer 15 Prozent Zuschuss zahlen?

Nein. Bei den gesetzlich erfassten Durchführungswegen besteht die Zuschusspflicht grundsätzlich soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifvertragliche Besonderheiten können ebenfalls zu beachten sein.

Kann der Arbeitgeber mehr als 15 Prozent zahlen?

Ja. Zusätzlich zum gesetzlichen Zuschuss kann ein Arbeitgeber freiwillig weitere eigene Beiträge finanzieren.

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

Je nach Vertrag, Durchführungsweg und gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Fortführung, Übertragung oder gegebenenfalls private Fortführung möglich sein.

Sind Beiträge zur bAV vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei?

Nein. Für die unterschiedlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen gelten unterschiedliche gesetzliche Grenzen. Für 2026 sind bei den entsprechenden Durchführungswegen bis zu 8 Prozent der Rentenversicherungs-BBG steuerfrei und bis zu 4 Prozent sozialversicherungsfrei.

Gibt es nur die Direktversicherung?

Nein. Die betriebliche Altersversorgung kennt mehrere gesetzliche Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage.

Ist eine bAV nur arbeitnehmerfinanziert?

Nein. Sie kann arbeitnehmerfinanziert, gemeinsam finanziert oder vollständig arbeitgeberfinanziert ausgestaltet werden.