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BEAMTE · BEIHILFE
Beihilfe für Beamte in Brandenburg
Brandenburg bietet individuelle und pauschale Beihilfe. Besonders wichtig ist hier die Systemwahl – und bei Anwärtern die Möglichkeit, beim Wechsel von Widerruf auf Probe noch einmal neu zu entscheiden.
← PKV für BeamteDAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK
Brandenburg bietet zwei Wege – mit einer Besonderheit für Anwärter
Individuelle oder auf Antrag pauschale Beihilfe.
Für freiwillige GKV oder private Krankenvollversicherung.
Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %.
Bei individueller Beihilfe.
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen.
Einkommensgrenze: 20.000 Euro.
INDIVIDUELLE BEIHILFE
Wie hoch ist die Beihilfe?
Die Bemessungssätze beziehen sich auf beihilfefähige Aufwendungen. Für jede Person gilt der jeweils eigene Satz.
PAUSCHALE BEIHILFE
Individuelle oder pauschale Beihilfe?
Brandenburg bietet seit dem 1. Januar 2020 neben der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe. Sie setzt eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenvollversicherung in entsprechendem Umfang voraus.
Die Pauschale beträgt grundsätzlich die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags. Bei privater Krankenversicherung ist sie auf den hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif begrenzt.
Die Wahl ist freiwillig und unwiderruflich. Wer pauschale Beihilfe erhält, verzichtet grundsätzlich auf ergänzende individuelle Beihilfe zu Krankheitsaufwendungen. Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit bleiben gesondert geregelt.
Individuelle Beihilfe
Erstattung eines persönlichen Anteils der konkret entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Der Rest wird typischerweise über eine beihilfekonforme PKV abgesichert.
Pauschale Beihilfe
Monatliche Beteiligung am Beitrag einer freiwilligen GKV oder privaten Krankenvollversicherung. Keine ergänzende individuelle Beihilfe für normale Krankheitskosten.
FAMILIE UND EINKOMMEN
Was gilt für Kinder und Angehörige?
Für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt bei individueller Beihilfe grundsätzlich ein Bemessungssatz von 70 Prozent. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte darf im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung grundsätzlich 20.000 Euro nicht übersteigen.
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen erhalten 80 Prozent. Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhöht sich der eigene Satz der beihilfeberechtigten Person grundsätzlich auf 70 Prozent; bei mehreren beihilfeberechtigten Eltern gilt die Zuordnung zum Familienzuschlag.
Bei pauschaler Beihilfe können Beiträge berücksichtigungsfähiger Angehöriger einbezogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
ANWÄRTERINNEN UND ANWÄRTER
Was gilt im Vorbereitungsdienst?
Anwärterinnen und Anwärter mit Anwärterbezügen sind grundsätzlich beihilfeberechtigt. Bei individueller Beihilfe gilt regelmäßig der aktive Bemessungssatz von 50 Prozent, sofern keine Voraussetzung für 70 Prozent vorliegt.
Auch die pauschale Beihilfe ist möglich. Für Beamte auf Widerruf besteht eine besondere Ausnahme: Beim Wechsel in ein Beamtenverhältnis auf Probe kann die Wahl zwischen den Beihilfeformen einmalig neu getroffen werden.
RUHESTAND
Was verändert sich im Ruhestand?
Versorgungsempfänger erhalten bei individueller Beihilfe grundsätzlich 70 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen.
Eine gewählte pauschale Beihilfe kann bei fortbestehenden Voraussetzungen auch im Ruhestand gezahlt werden. Änderungen bei Bezügen, Versicherungsbeitrag und berücksichtigungsfähigen Angehörigen müssen der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.
DIENSTHERRNWECHSEL
Warum muss die neue Beihilfeordnung geprüft werden?
Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt dessen Beihilferecht. Brandenburg zahlt die pauschale Beihilfe nach dem Wechsel nicht weiter.
Bietet der neue Dienstherr kein pauschales Modell an, können sich Versicherungsbedarf und Tarifstruktur grundlegend verändern. Die Folgen sollten vor dem Wechsel geprüft werden.
BESONDERHEITEN
Was ist in Brandenburg besonders wichtig?
- Die pauschale Beihilfe ist seit 2020 eine Alternative zur individuellen Beihilfe.
- Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung werden nicht in die Pauschale einbezogen; Pflegeleistungen bleiben gesondert.
- Bei einem späteren Wechsel zwischen GKV und PKV wird die Pauschale grundsätzlich höchstens in der zuvor gewährten Höhe gezahlt. Für Beamte auf Widerruf gelten Ausnahmen beim Statuswechsel.
PKV-KONSEQUENZ
Welche Krankenversicherung passt nach Ihrer Beihilfewahl?
Bei individueller Beihilfe geht es um den Restkostenanteil. Bei pauschaler Beihilfe um Vollversicherung oder freiwillige GKV. In Brandenburg sollte zusätzlich bedacht werden, dass Anwärter beim Wechsel auf Probe einmalig neu wählen können.
HÄUFIGE FRAGEN
FAQ zur Beihilfe in Brandenburg
Welche Beihilfeformen gibt es in Brandenburg?
Individuelle Beihilfe und seit 2020 auf Antrag pauschale Beihilfe.
Wie hoch ist der Satz für aktive Beamte?
Grundsätzlich 50 Prozent; bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern kann er 70 Prozent betragen.
Wie hoch ist die Beihilfe für Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Satz 80 Prozent.
Welche Einkommensgrenze gilt für Ehegatten?
Der Gesamtbetrag der Einkünfte darf im maßgeblichen zweiten Kalenderjahr grundsätzlich 20.000 Euro nicht übersteigen.
Wie wird die pauschale Beihilfe berechnet?
Grundsätzlich zur Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; bei PKV höchstens bis zum hälftigen Basistarifbeitrag.
Kann die Wahl später zurückgenommen werden?
Die Entscheidung für pauschale Beihilfe ist grundsätzlich unwiderruflich.
Welche Besonderheit gilt für Anwärter?
Beim Übergang vom Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe kann die Wahl einmalig neu getroffen werden.
Was geschieht beim Dienstherrnwechsel?
Das Beihilferecht des neuen Dienstherrn gilt; Brandenburg zahlt die Pauschale nicht weiter.
OFFIZIELLE QUELLEN
Rechtsgrundlagen und Behördeninformationen
Für eine verbindliche Prüfung gelten die jeweils aktuellen Rechtsvorschriften und Auskünfte der zuständigen Beihilfestelle.
- Landesbeamtengesetz Brandenburg § 62 – Beihilfe und pauschale Beihilfe
- Zentrale Bezügestelle Brandenburg – Erklärung der Beihilfeformen
- Zentrale Bezügestelle Brandenburg – pauschale Beihilfe
- Informationsblatt pauschale Beihilfe, Stand Dezember 2025
Quellenstand: September 2026. Externe Links öffnen in einem neuen Tab.
KONTAKT
Welche Beihilfewahl gilt heute – und was ändert sich beim nächsten Status?
Wir klären Ihren aktuellen Beihilfeweg und berücksichtigen bei Anwärtern auch die mögliche Neuwahl beim Wechsel auf Probe.
