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BEAMTE · BEIHILFE

Beihilfe für Beamte in Hamburg

Hamburg war das erste Bundesland mit pauschaler Beihilfe. Für Ihre Krankenversicherung ist deshalb die Systemwahl besonders wichtig: individuelle Beihilfe mit Restkosten-PKV oder Beitragszuschuss zur Vollversicherung beziehungsweise freiwilligen GKV.

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Stand: September 2026Regelungen können sich ändern. Maßgeblich sind die aktuellen Vorgaben Ihres Dienstherrn.

DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK

Hamburg verbindet individuelle Beihilfe mit einer dauerhaften Systemwahl

SystemZwei Wahlmöglichkeiten

Individuelle oder auf Antrag pauschale Beihilfe.

Pauschale BeihilfeJa, seit 2018

Für freiwillige GKV oder private Krankenvollversicherung.

Aktive Beamte50 %

Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind 70 %.

Versorgungsempfänger70 %

Bei individueller Beihilfe.

Kinder80 %

Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen.

Ehe / Lebenspartnerschaft70 %

Einkommensgrenze grundsätzlich 20.000 Euro.

INDIVIDUELLE BEIHILFE

Wie hoch ist die Beihilfe?

Die Bemessungssätze beziehen sich auf beihilfefähige Aufwendungen. Für jede Person gilt der jeweils eigene Satz.

Aktiv50 %
Aktiv ab 2 Kindern70 %
Ruhestand70 %
Ehe / Lebenspartnerschaft70 %
Kinder80 %
Bemessungssatz bedeutet nicht automatisch Erstattung jeder Rechnung.Beihilfe wird nur für Aufwendungen gewährt, die nach den geltenden Vorschriften beihilfefähig sind. Begrenzungen, Eigenbehalte und Nachweise können die tatsächliche Erstattung beeinflussen.

PAUSCHALE BEIHILFE

Individuelle oder pauschale Beihilfe?

Hamburg bietet seit dem 1. August 2018 neben der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe. Sie kommt bei freiwilliger Mitgliedschaft in der GKV oder bei einer privaten Krankenvollversicherung in Betracht.

Die Pauschale beträgt grundsätzlich die Hälfte des berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungsbeitrags. Bei privater Vollversicherung gelten die gesetzlich vorgesehenen Begrenzungen, insbesondere die Orientierung am Basistarif.

Die Wahl ist freiwillig und grundsätzlich unwiderruflich. Daneben besteht für Krankheitsaufwendungen keine ergänzende individuelle Beihilfe. Die Pauschale wird erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend.

Individuelle Beihilfe

Erstattet einen persönlichen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen. Der verbleibende Anteil wird regelmäßig durch eine beihilfekonforme PKV ergänzt.

Pauschale Beihilfe

Beteiligt sich monatlich am Beitrag einer freiwilligen GKV oder privaten Krankenvollversicherung. Für normale Krankheitskosten entfällt die ergänzende individuelle Beihilfe.

FAMILIE UND EINKOMMEN

Was gilt für Kinder und Angehörige?

Für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beträgt der individuelle Bemessungssatz 70 Prozent. Als Einkommensgrenze nennt Hamburg grundsätzlich 20.000 Euro.

Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen erhalten 80 Prozent. Werden bei der beihilfeberechtigten Person mehr als ein Kind im Familienzuschlag berücksichtigt, steigt ihr eigener Satz grundsätzlich von 50 auf 70 Prozent.

Bei pauschaler Beihilfe können Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähiger Angehöriger unter den gesetzlichen Voraussetzungen in die Berechnung einfließen.

ANWÄRTERINNEN UND ANWÄRTER

Was gilt im Vorbereitungsdienst?

Der Beihilfeanspruch besteht auch beim Bezug von Anwärterbezügen. Bei individueller Beihilfe gilt regelmäßig der aktive Satz von 50 Prozent, sofern keine Voraussetzung für 70 Prozent vorliegt.

Auch Anwärter können pauschale Beihilfe beantragen. Eine besondere Öffnung besteht beim Übergang vom Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe: Dann kann die Wahl erneut getroffen werden.

RUHESTAND

Was verändert sich im Ruhestand?

Bei individueller Beihilfe beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger grundsätzlich 70 Prozent.

Der Anspruch auf pauschale Beihilfe bleibt bei fortbestehenden Voraussetzungen auch im Ruhestand bestehen. Die Zuständigkeit für die Zahlung wechselt dann zur Beamtenversorgung; Beitrag und Berechnung können sich verändern.

DIENSTHERRNWECHSEL

Warum muss die neue Beihilfeordnung geprüft werden?

Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt dessen Beihilferecht. Hamburg zahlt die pauschale Beihilfe nach dem Wechsel nicht weiter.

Bietet der neue Dienstherr keine pauschale Beihilfe, besteht dort grundsätzlich wieder der individuelle Beihilfeanspruch. Bietet er ein solches Modell, kann eine neue Entscheidung beziehungsweise ein neuer Antrag möglich sein.

BESONDERHEITEN

Was ist in Hamburg besonders wichtig?

  • Hamburg war 2018 das erste Bundesland mit pauschaler Beihilfe.
  • Die Entscheidung gilt grundsätzlich dauerhaft; ein Hin- und Herwechseln zwischen individueller und pauschaler Beihilfe ist ausgeschlossen.
  • Bei dauernder Pflegebedürftigkeit bleibt die individuelle Beihilfe nach den Hamburger Pflegevorschriften bestehen; Beiträge zur Pflegeversicherung werden nicht durch die Pauschale erstattet.

PKV-KONSEQUENZ

In Hamburg bestimmt die Beihilfewahl den Versicherungsweg

Mit individueller Beihilfe wird regelmäßig nur der verbleibende Restkostenanteil privat versichert. Wer pauschale Beihilfe wählt, braucht eine Vollversicherung oder bleibt freiwillig gesetzlich versichert. Weil die Entscheidung grundsätzlich dauerhaft wirkt, sollte sie vor der Tarifwahl stehen.

HÄUFIGE FRAGEN

FAQ zur Beihilfe in Hamburg

Welche Beihilfeformen gibt es in Hamburg?

Individuelle Beihilfe und seit August 2018 auf Antrag pauschale Beihilfe.

Wie hoch ist der Satz für aktive Beamte?

Grundsätzlich 50 Prozent; bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind im Familienzuschlag 70 Prozent.

Wie hoch ist die Beihilfe für Kinder?

Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Satz 80 Prozent.

Welche Einkommensgrenze gilt für Ehegatten?

Hamburg nennt für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich 20.000 Euro.

Wie wird die pauschale Beihilfe berechnet?

Grundsätzlich werden 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungsbeitrags gezahlt; bei privater Vollversicherung gelten Obergrenzen.

Kann die Wahl später zurückgenommen werden?

Die Entscheidung ist grundsätzlich unwiderruflich. Eine besondere Neuwahl kann beim Statuswechsel von Widerruf zu Probe möglich sein.

Bleibt die Pauschale im Ruhestand bestehen?

Ja, bei fortbestehenden Voraussetzungen; Zuständigkeit und Berechnung werden angepasst.

Was geschieht beim Dienstherrnwechsel?

Die Hamburger Zahlung endet und das Beihilferecht des neuen Dienstherrn gilt.

OFFIZIELLE QUELLEN

Rechtsgrundlagen und Behördeninformationen

Für eine verbindliche Prüfung gelten die jeweils aktuellen Rechtsvorschriften und Auskünfte der zuständigen Beihilfestelle.

Quellenstand: September 2026. Externe Links öffnen in einem neuen Tab.

KONTAKT

Welche Hamburger Beihilfeentscheidung passt zu Ihrem weiteren Weg?

Wir vergleichen individuelle und pauschale Beihilfe und klären, welche Folgen die dauerhaft wirkende Wahl für Ihre Krankenversicherung hat.