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BEAMTE · BEIHILFE

Beihilfe für Beamte in Sachsen

Sachsen arbeitet seit 2024 mit einer eigenen 50/70/90-Systematik und bietet zusätzlich pauschale Beihilfe. Gerade für Familien kann sich der privat abzusichernde Anteil dadurch deutlich verändern.

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Stand: September 2026Regelungen können sich ändern. Maßgeblich sind die aktuellen Vorgaben des zuständigen Dienstherrn.

DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK

In Sachsen zählt die 50/70/90-Systematik – plus die Wahl des Beihilfewegs

SystemIndividuell oder pauschal

Wahlmöglichkeit für beihilfeberechtigte Personen seit 2024.

Pauschale BeihilfeJa

Auf Antrag für GKV oder private Vollversicherung; grundsätzlich unwiderruflich.

Aktive Beamte50 / 70 / 90 %

Ohne Kind, mit einem Kind oder mit mindestens zwei Kindern.

Versorgungsempfänger70 / 90 %

Im Ruhestand abhängig von der Kinderkonstellation.

Kinder90 %

Für berücksichtigungsfähige Kinder bei Krankheitsaufwendungen.

Ehe / Lebenspartnerschaftmeist 90 %

2026 bis 20.180 Euro im Dreijahresdurchschnitt.

INDIVIDUELLE BEIHILFE

Wie hoch ist die Beihilfe?

Sachsen hat die Bemessungssätze zum 1. Januar 2024 neu geordnet. Bei Krankheitsaufwendungen können aktive Beamte je nach Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder 50, 70 oder 90 Prozent erhalten.

Aktiv ohne Kind50 %
Aktiv mit 1 Kind70 %
Aktiv ab 2 Kindern90 %
Ruhestand70 / 90 %
Ehe / Lebenspartnerschaftmeist 90 %
Kinder90 %
Bemessungssatz bedeutet nicht automatisch Erstattung jeder Rechnung.Die Beihilfe wird nur für Aufwendungen gewährt, die nach den geltenden Vorschriften beihilfefähig sind. Begrenzungen, Höchstsätze, Eigenbehalte oder Nachweise können die tatsächliche Erstattung beeinflussen.

PAUSCHALE BEIHILFE

Wie funktioniert die pauschale Beihilfe in Sachsen?

Seit dem 1. Januar 2024 können beihilfeberechtigte Personen in Sachsen auf schriftlichen Antrag pauschale Beihilfe wählen. Sie kommt sowohl bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung in Betracht.

Erstattet wird grundsätzlich die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Die Entscheidung ist grundsätzlich unwiderruflich; ergänzende individuelle Beihilfe zu Krankheitsaufwendungen entfällt. Für Pflegeaufwendungen bleibt die individuelle Beihilfe bestehen.

Vor der Wahl sollten Leistungsumfang, Familienversicherung, heutige und spätere Beiträge sowie ein möglicher Dienstherrnwechsel verglichen werden.

Individuelle Beihilfe

Prozentuale Erstattung beihilfefähiger Rechnungen; ergänzende PKV deckt den Restkostenanteil.

Pauschale Beihilfe

Beitragsbezuschussung für GKV oder private Vollversicherung; grundsätzlich dauerhafte Systementscheidung.

FAMILIE UND EINKOMMEN

Was gilt für Kinder und Angehörige?

Berücksichtigungsfähige Kinder erhalten für Krankheitsaufwendungen regelmäßig 90 Prozent Beihilfe. Für Pflegeaufwendungen gelten abweichend 80 Prozent.

Berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner erhalten regelmäßig 90 Prozent, sofern keine besondere rentenbedingte Versicherungspflicht vorliegt; in diesen Fällen können 70 Prozent gelten. Der Ehegattengrenzbetrag beträgt 2026 20.180 Euro. Maßgeblich ist der Durchschnitt der Gesamtbeträge der Einkünfte der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung.

Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen muss festgelegt werden, wem der erhöhte kinderbezogene Bemessungssatz zugeordnet wird. Beihilfe für Kinder folgt grundsätzlich der Person, die den Familienzuschlag erhält.

ANWÄRTERINNEN UND ANWÄRTER

Was gilt im Vorbereitungsdienst?

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind beihilfeberechtigt und können zwischen individueller und pauschaler Beihilfe wählen. Bei individueller Beihilfe richtet sich der Satz nach der sächsischen 50/70/90-Systematik.

Für Zahnersatz, Inlays, Zahnkronen, implantologische Leistungen und funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Leistungen gelten während des Vorbereitungsdienstes Einschränkungen. Ausnahmen bestehen unter anderem nach einem Unfall oder bei mindestens drei Jahren ununterbrochenem öffentlichen Dienst.

RUHESTAND

Was verändert sich im Ruhestand?

Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz bei Krankheitsaufwendungen grundsätzlich 70 Prozent; bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern kann er 90 Prozent betragen. Für Pflegeaufwendungen gilt grundsätzlich 70 Prozent.

Wer pauschale Beihilfe gewählt hat, bleibt grundsätzlich in diesem System. Beitragshöhe und familiäre Auswirkungen können sich im Ruhestand ändern und sollten deshalb rechtzeitig neu geprüft werden.

DIENSTHERRNWECHSEL

Warum muss die neue Beihilfeordnung geprüft werden?

Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt dessen Beihilferecht. Die sächsische Entscheidung für pauschale Beihilfe bindet den neuen Dienstherrn nicht automatisch; umgekehrt kann ein Wechsel in ein Land ohne entsprechendes Modell die Absicherung grundlegend verändern.

Vor dem Wechsel sollten Anerkennung der bisherigen Wahl und notwendige Anpassungen des Versicherungsschutzes schriftlich geklärt werden.

BESONDERHEITEN

Was ist in Sachsen besonders wichtig?

  • Sachsen nutzt seit 2024 eine landeseigene 50/70/90-Systematik für Krankheitsaufwendungen aktiver Beamter.
  • Kinder erhalten bei Krankheitsaufwendungen regelmäßig 90 Prozent; für Pflegeaufwendungen gelten abweichende Sätze.
  • Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Erwachsene beträgt 2026 20.180 Euro und wird anhand eines Dreijahresdurchschnitts geprüft.
  • Pauschale Beihilfe ist seit 2024 für freiwillige GKV und private Vollversicherung möglich; die Entscheidung ist grundsätzlich unwiderruflich.
  • Eigenbeteiligungen und ein jährlicher Selbstbehalt können die tatsächliche Erstattung mindern.

PKV-KONSEQUENZ

In Sachsen kann sich der privat abzusichernde Anteil mit der Familiensituation deutlich verändern

50, 70 oder 90 Prozent Beihilfe führen zu unterschiedlichen PKV-Anteilen. Dazu kommt die Wahl zwischen individueller und pauschaler Beihilfe. Besonders bei Familien sollte deshalb zuerst feststehen, welcher Beihilfeweg gilt und wem die Kinder zugeordnet sind.

HÄUFIGE FRAGEN

FAQ zur Beihilfe in Sachsen

Welche Beihilfe gilt in Sachsen?

Es gibt individuelle Beihilfe und seit 2024 auf Antrag pauschale Beihilfe.

Wie hoch ist der Satz für aktive Beamte?

Bei Krankheitsaufwendungen 50 Prozent ohne Kind, 70 Prozent mit einem Kind und 90 Prozent mit mindestens zwei Kindern.

Wie hoch ist die Beihilfe für Kinder?

Bei Krankheitsaufwendungen regelmäßig 90 Prozent; bei Pflegeaufwendungen gelten abweichend 80 Prozent.

Welche Einkommensgrenze gilt 2026?

20.180 Euro im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung.

Wie hoch ist der Satz für Ehe- und Lebenspartner?

Regelmäßig 90 Prozent; in bestimmten rentenbedingten Versicherungskonstellationen 70 Prozent.

Wie funktioniert pauschale Beihilfe?

Auf Antrag wird grundsätzlich die Hälfte des nachgewiesenen Beitrags zur GKV oder privaten Vollversicherung bezuschusst; die Wahl ist grundsätzlich unwiderruflich.

Was gilt für Anwärter?

Sie sind beihilfeberechtigt, können pauschale Beihilfe wählen und müssen besondere Einschränkungen bei bestimmten Zahnleistungen beachten.

Was gilt im Ruhestand?

Grundsätzlich 70 Prozent, bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern können 90 Prozent gelten.

Was passiert beim Dienstherrnwechsel?

Das Recht des neuen Dienstherrn gilt; die sächsische Systemwahl sollte vorab auf ihre Fortwirkung geprüft werden.

OFFIZIELLE QUELLEN

Rechtsgrundlagen und Behördeninformationen

Für eine verbindliche Prüfung gelten die jeweils aktuellen Rechtsvorschriften und Auskünfte der zuständigen Beihilfestelle.

Quellenstand: September 2026. Externe Links öffnen in einem neuen Tab.

KONTAKT

Welcher Beihilfeweg passt zu Ihrer sächsischen Familiensituation?

Wir klären 50/70/90-Systematik, Kinderzuordnung und die Wahl zwischen individueller und pauschaler Beihilfe.