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PKV / GKV & Gesundheit
Aktuelle Entwicklungen und gesetzliche Änderungen rund um die Krankenversicherung. Neue Beiträge stehen oben, ältere bleiben hier nachlesbar.
Sozialversicherungswerte 2027: Alle wichtigen Zahlen – und was sie für Versicherte bedeuten
Ab 2027 sollen sich wichtige Rechengrößen in der Kranken- und Pflegeversicherung erhöhen. Das betrifft die PKV-Wechselmöglichkeiten gut verdienender Angestellter ebenso wie die GKV-Beiträge freiwillig Versicherter, Selbstständiger und die Einkommensgrenzen für Familien. Entscheidend ist dabei, welche Zahl für welche Person gilt.
Rechtsstand 11. Oktober 2026: Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen am 7. Oktober 2026 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Die nachfolgenden 2027er Rechengrößen sind damit Kabinettswerte, noch keine endgültig in Kraft getretenen Grenzwerte.
Alle wichtigen Rechengrößen 2026 und 2027 auf einen Blick
| Rechengröße | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), jährlich | 77.400 € | 84.150 € |
| Allgemeine JAEG, monatlicher Rechenwert | 6.450 € | 7.012,50 € |
| Besondere JAEG für bestimmte PKV-Altfälle nach § 6 Abs. 7 SGB V, jährlich | 69.750 € | 72.900 € |
| Neue besondere JAEG für bestimmte PKV-Bestandsfälle zum 31.12.2026 nach § 6 Abs. 8 SGB V, jährlich | – | 80.550 € |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV, monatlich | 5.812,50 € | 6.375 € |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV, jährlich | 69.750 € | 76.500 € |
| Bezugsgröße Sozialversicherung, monatlich | 3.955 € | 4.130 € |
| Mindestbemessungsgrundlage freiwillige GKV, monatlich (ein Drittel der Bezugsgröße, gerundet) | 1.318,33 € | 1.376,67 € |
| Allgemeine Einkommensgrenze Familienversicherung, monatlich (ein Siebtel der Bezugsgröße) | 565 € | 590 € |
| Einkommensgrenze Familienversicherung bei Minijob, monatlich | 603 € | 633 € |
Die Rechengrößen stammen aus dem Kabinettsbeschluss beziehungsweise den Rechengrößen 2026. Mindestbemessungsgrundlage und allgemeine Familienversicherungsgrenze sind aus der Bezugsgröße nach den geltenden gesetzlichen Formeln abgeleitet. Die Minijobgrenze folgt gesonderten gesetzlichen Regeln; sie ist keine JAEG. GKV-Beitragssätze, kassenindividuelle Zusatzbeiträge und die studentische Bemessungsgrundlage sind keine Werte dieser Rechengrößenverordnung.
1. Angestellte: Was bedeutet die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze für die PKV?
Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine JAEG überschreitet und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, können krankenversicherungsfrei sein. Sie können dann grundsätzlich zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Die allgemeine Grenze steigt nach dem Beschluss von 77.400 € auf 84.150 € im Jahr.
Was bedeutet die neue Sondergrenze von 80.550 €?
Die besondere Grenze nach § 6 Abs. 8 SGB V ist für bestimmte Personen vorgesehen, die bereits am 31. Dezember 2026 aufgrund ihres Einkommens versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung vollversichert sind. Sie gilt nicht pauschal für alle Arbeitnehmer oberhalb von 80.550 €. Wer an diesem Stichtag noch freiwillig gesetzlich versichert ist, darf diese besondere Grenze nicht einfach auf seinen erstmaligen Wechsel anwenden.
Drei konkrete Einkommensbeispiele
- 80.000 € regelmäßig im Jahr: oberhalb der allgemeinen Grenze 2026, aber unterhalb der vorgesehenen Grenzen von 84.150 € und 80.550 € für 2027. Ein Wechsel zum Jahreswechsel ist dadurch nicht automatisch möglich.
- 82.700 € regelmäßig im Jahr: unter 84.150 €, aber über 80.550 €. Bei bereits bestehender PKV kann die gesetzliche Stichtagsregel entscheidend sein. Für einen bisher freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmer ist diese Sondergrenze kein allgemeiner Wechselweg.
- 90.000 € regelmäßig im Jahr: oberhalb der allgemeinen JAEG 2027; Versicherungsfreiheit kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegeben sein.
Wichtig sind die Prognose des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts, der tatsächliche Versicherungsstatus und die Fristen. Eine bestehende freiwillige GKV-Mitgliedschaft ist nicht dasselbe wie eine bereits bestehende PKV-Vollversicherung.
2. Selbstständige: Was kostet die freiwillige GKV mindestens und höchstens?
Für Selbstständige ist die JAEG grundsätzlich keine Voraussetzung für die Wahl zwischen GKV und PKV. Bei einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft richtet sich die Beitragshöhe nach den beitragspflichtigen Einnahmen, mindestens aus der Mindestbemessungsgrundlage und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Mindestbeitrag bei niedrigen Einnahmen
Die monatliche Mindestbemessungsgrundlage steigt rechnerisch von 1.318,33 € auf 1.376,67 €. Das ist keine Rechnung über ein tatsächliches Einkommen, sondern die gesetzliche Untergrenze der Beitragsberechnung. Bei einem rein beispielhaften ermäßigten KV-Satz von 14,0 % plus einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 % ergibt das rund 232,66 € Krankenversicherung im Monat. Bei einem angenommenen Pflegeversicherungssatz von 3,6 % kommen rund 49,56 € hinzu: zusammen rund 282,22 €. Bei einem angenommenen PV-Satz von 4,2 % wären es rund 290,48 €.
Höchstbeitrag bei hohen Einnahmen
Die monatliche KV/PV-Beitragsbemessungsgrenze steigt von 5.812,50 € auf 6.375 €. Bei denselben rein beispielhaften Beitragssätzen von insgesamt 16,9 % KV und 3,6 % PV ergeben sich für 2026 rund 1.191,56 € und für 2027 rund 1.306,88 € monatlich. Das entspricht einer rechnerischen Steigerung um etwa 115,31 € monatlich beziehungsweise 1.383,72 € jährlich, allein durch die höhere Bemessungsgrenze. Individuelle Beitragssätze können abweichen.
Mittlere Einkommen und zusätzlicher GKV-Zusatzbeitrag
Wer beispielsweise 3.000 € monatliche beitragspflichtige Einnahmen hat, liegt in beiden Jahren zwischen Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage. Allein die Anhebung der oberen Grenze verändert die Beitragshöhe in diesem Fall nicht. Kassenindividuelle Zusatzbeiträge, Pflegeversicherung und die tatsächlichen Einnahmen können den Beitrag allerdings unabhängig davon ändern.
Rechenhinweis: Alle genannten Beiträge sind Modellrechnungen mit konstant angenommenen Sätzen. Der Zusatzbeitrag für 2027 wird von jeder Krankenkasse gesondert festgesetzt. Ob der ermäßigte oder allgemeine KV-Beitragssatz gilt, hängt unter anderem vom Krankengeldanspruch ab; Pflegebeiträge hängen von der persönlichen Situation ab.
3. Ehepartner ohne Einkommen: Familienversicherung oder eigene freiwillige GKV?
Ein nicht erwerbstätiger Ehepartner kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei über den gesetzlich versicherten Ehepartner familienversichert sein. Ist das nicht möglich und besteht eine eigene freiwillige GKV-Mitgliedschaft, gelten grundsätzlich die Beitragsregeln für freiwillige Mitglieder.
Wichtig: Ein fehlendes eigenes Einkommen führt nicht immer zum niedrigsten Beitrag. Bei einer freiwilligen GKV und einem privat versicherten Ehepartner kann unter bestimmten Voraussetzungen dessen Einkommen bei der Beitragsbemessung mitberücksichtigt werden. Ob diese Konstellation vorliegt, muss individuell geprüft werden.
4. Familienversicherung: Wie viel darf man 2027 verdienen?
Die allgemeine monatliche Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung steigt rechnerisch auf 590 €. Für geringfügig entlohnte Beschäftigung gilt eine gesonderte Minijobgrenze; für 2027 sind 633 € vorgesehen. Es kommt auf das regelmäßige Gesamteinkommen sowie weitere gesetzliche Voraussetzungen an. Bei Kindern können insbesondere der Versicherungsstatus und das Einkommen beider Eltern eine Rolle spielen.
5. Studierende: Wie werden die Beiträge berechnet?
Bei Studierenden sind drei Fälle zu unterscheiden: beitragsfreie Familienversicherung, studentische Pflichtversicherung und freiwillige Mitgliedschaft. In der Krankenversicherung der Studierenden gilt eine besondere Bemessungsgrundlage anhand des maßgeblichen BAföG-Bedarfssatzes und nicht die allgemeine Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte. Hinzu kommen der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse und die Pflegeversicherung.
Deshalb lässt sich aus der neuen GKV-Beitragsbemessungsgrenze allein kein pauschaler Studentenbeitrag für 2027 ableiten. Bei einer späteren freiwilligen Versicherung gelten wiederum andere Regeln.
6. Was bedeutet das für gesetzliche Zusatzbeiträge und Pflegeversicherung?
Die neuen Bemessungsgrenzen und die Beitragssätze sind zwei verschiedene Größen. Steigt der Zusatzbeitrag einer Krankenkasse, verändert das die Beiträge auch unabhängig von der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. In der Pflegeversicherung spielen insbesondere Kinderzahl, Alter und weitere gesetzliche Voraussetzungen eine Rolle. Konkrete Beiträge sollten deshalb immer mit den tatsächlich geltenden Sätzen der betreffenden Krankenkasse berechnet werden.
Quellen und Rechtsstand
- BMAS – Kabinettsbeschluss Sozialversicherungsrechengrößen 2027, 07.10.2026
- BMAS – Sozialversicherungsrechengrößen 2027 im Überblick
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 240 SGB V – Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
- § 236 SGB V – Studierende
Fachliche Einordnung: Jörg Semdner, Generalagentur der SIGNAL IDUNA. Stand: 11.10.2026. Allgemeine Informationen und beispielhafte Berechnungen; keine individuelle sozialversicherungsrechtliche Prüfung.

