Menü
BEAMTE · BEIHILFE
Beihilfe für Bundesbeamte
Beim Bund gibt es keine pauschale Beihilfe. Für Ihre Krankenversicherung zählen der persönliche Bemessungssatz, die beihilfefähigen Aufwendungen und Ihre Familiensituation.
← PKV für BeamteDAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK
Beim Bund gilt individuelle Beihilfe – ohne pauschales Wahlmodell
Erstattung eines Anteils beihilfefähiger Aufwendungen.
Für Bundesbeamte besteht kein allgemeines Zuschussmodell zur Krankenversicherung.
Regelbemessungssatz; bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %.
Für beihilfefähige eigene Aufwendungen.
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen.
Bei erfüllter Einkommensvoraussetzung.
INDIVIDUELLE BEIHILFE
Wie hoch ist die Beihilfe?
Die Bemessungssätze beziehen sich auf beihilfefähige Aufwendungen. Für jede Person gilt der jeweils eigene Satz.
PAUSCHALE BEIHILFE
Gibt es beim Bund eine pauschale Beihilfe?
Nein. Für Bundesbeamte gibt es derzeit keine allgemeine pauschale Beihilfe als hälftigen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Das Bundessystem arbeitet mit individueller Beihilfe zu konkret entstandenen, beihilfefähigen Aufwendungen.
Für die Krankenversicherung bedeutet das regelmäßig: Der verbleibende Kostenanteil muss passend zum persönlichen Bemessungssatz abgesichert werden.
FAMILIE UND EINKOMMEN
Was gilt für Kinder und Angehörige?
Berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten grundsätzlich 70 Prozent Beihilfe. Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, gilt die angepasste Einkommensgrenze von 22.648 Euro; maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte im Kalenderjahr 2024.
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen erhalten 80 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der eigene Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person grundsätzlich auf 70 Prozent; bei mehreren beihilfeberechtigten Eltern gilt dies nur für die Person, die den maßgeblichen Familienzuschlag erhält.
ANWÄRTERINNEN UND ANWÄRTER
Was gilt im Vorbereitungsdienst?
Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter mit Anwärterbezügen gehören grundsätzlich zum beihilfeberechtigten Personenkreis. Für sie gilt regelmäßig der aktive Bemessungssatz von 50 Prozent, sofern keine Voraussetzung für einen höheren Satz vorliegt.
Der ergänzende Krankenversicherungsschutz sollte daher von Beginn an auf den tatsächlichen Status und den persönlichen Beihilfesatz abgestimmt werden.
RUHESTAND
Was verändert sich im Ruhestand?
Mit dem Bezug von Versorgungsbezügen beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 Prozent. Dadurch reduziert sich regelmäßig der ergänzend abzusichernde Anteil.
Die PKV sollte den Statuswechsel korrekt abbilden. Beitrag, Tarifbausteine und Pflegepflichtversicherung müssen getrennt geprüft werden.
DIENSTHERRNWECHSEL
Warum muss die neue Beihilfeordnung geprüft werden?
Bei einem Wechsel vom Bund zu einem Land oder umgekehrt gilt grundsätzlich das Beihilferecht des neuen Dienstherrn. Damit können sich Bemessungssätze, Leistungsregeln und die Frage einer pauschalen Beihilfe ändern.
Vor einem Dienstherrnwechsel sollte deshalb geprüft werden, ob der bestehende Krankenversicherungsschutz zur neuen Beihilfeordnung passt.
BESONDERHEITEN
Welche Bundesregelungen fallen besonders auf?
- Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern kann der eigene Bemessungssatz von 50 auf 70 Prozent steigen.
- Während einer Elternzeit beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent.
- Beihilfe und Versicherungsleistungen dürfen zusammen die beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
PKV-KONSEQUENZ
Welchen Anteil muss Ihre PKV beim Bund tatsächlich übernehmen?
Der Bemessungssatz zeigt nur den ersten Teil. Danach muss geprüft werden, welche Aufwendungen beihilfefähig sind und welcher Rest für Sie, Ihren Partner oder Ihre Kinder privat abgesichert werden muss.
HÄUFIGE FRAGEN
FAQ zur Beihilfe des Bundes
Wer ist beim Bund beihilfeberechtigt?
Insbesondere Beamtinnen und Beamte mit Dienst- oder Anwärterbezügen sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Die Einzelvoraussetzungen regeln BBG und BBhV.
Wie hoch ist der Satz für aktive Bundesbeamte?
Grundsätzlich 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern kann er 70 Prozent betragen.
Wie hoch ist die Beihilfe für Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 Prozent.
Welche Einkommensgrenze gilt für Ehegatten?
Für Anträge bis zum 31. Dezember 2026 darf der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2024 die angepasste Grenze von 22.648 Euro nicht übersteigen.
Gibt es beim Bund pauschale Beihilfe?
Nein, derzeit besteht kein allgemeines Modell eines hälftigen Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag.
Was gilt für Anwärter?
Bei Anwärterbezügen besteht grundsätzlich Beihilfeberechtigung; regelmäßig gilt der aktive Satz von 50 Prozent.
Was ändert sich im Ruhestand?
Für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 Prozent.
Was ist bei einem Dienstherrnwechsel wichtig?
Das Beihilferecht des neuen Dienstherrn kann abweichen. Der ergänzende Krankenversicherungsschutz sollte rechtzeitig geprüft werden.
OFFIZIELLE QUELLEN
Rechtsgrundlagen und Behördeninformationen
Für eine verbindliche Prüfung gelten die jeweils aktuellen Rechtsvorschriften und Auskünfte der zuständigen Beihilfestelle.
- Bundesbeihilfeverordnung § 46 – Bemessung der Beihilfe
- Bundesbeihilfeverordnung § 6 – beihilfefähige Aufwendungen und Einkommensgrenze
- PBeaKK Beihilfedienste – angepasste Einkommensgrenze für Anträge bis Ende 2026
- Bundesbeihilfeverordnung – vollständiger aktueller Text
- Bundesverwaltungsamt – Beihilfeanspruch
- Deutscher Bundestag – pauschale Beihilfe im Bund und in den Ländern
Quellenstand: September 2026. Externe Links öffnen in einem neuen Tab.
KONTAKT
Welcher Beihilfesatz gilt für Sie – und was bleibt für die PKV?
Wir klären Dienstherr, Status, Familie und den Anteil, der nach der Bundesbeihilfe privat abzusichern ist.
