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Beamte & Beihilfe
Neue Beihilferegelungen, Einkommensgrenzen und wichtige Änderungen für Beamte und ihre Familien.
11. OKTOBER 2026 · BEIHILFERECHT 2027
Beihilfe 2027: Neue Einkommensgrenzen für Ehepartner – was sich bei Bund und Ländern ändert
Für Ehepartner von Beamten können sich ab dem 1. Januar 2027 neue Möglichkeiten bei der Beihilfe ergeben. Der Grund: Bei mehreren Dienstherren steigen die Einkommensgrenzen für berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
Ob ein Ehepartner beihilferechtlich berücksichtigungsfähig ist, hängt nicht allein vom Beamtenstatus des anderen Partners ab. Entscheidend sind unter anderem dessen eigene Einkünfte und die Beihilfevorschriften des zuständigen Dienstherrn.
Die neuen Einkommensgrenzen 2027 im Überblick
| Dienstherr | 2026 | 2027 | Veränderung |
|---|---|---|---|
| Bund | 22.648 € | 23.608 € | +960 € |
| Berlin | 20.748 € | 21.628 € | +880 € |
| Nordrhein-Westfalen | 23.861 € | 24.873 € | +1.012 € |
Die Beträge beziehen sich auf den maßgeblichen jährlichen Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners, nicht pauschal auf dessen Bruttogehalt.
Wichtig: Beihilferecht ist nicht in allen Bundesländern gleich. Die genannten Grenzen gelten für die jeweiligen Dienstherren und dürfen nicht auf andere Länder übertragen werden.
1. Was ändert sich für Bundesbeamte?
Für Bundesbeamte steigt die maßgebliche Einkommensgrenze ab dem 1. Januar 2027 von 22.648 Euro auf 23.608 Euro. Das bedeutet: Ehepartner, deren maßgebliche Einkünfte bisher knapp oberhalb der Grenze lagen, können unter der neuen Regelung berücksichtigungsfähig werden.
Beispiel: Ein Bundesbeamter möchte für seine Ehefrau Beihilfe beantragen. Ihr maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 23.000 Euro. Bei der Grenze 2026 von 22.648 Euro liegt dieser Betrag darüber. Bei der Grenze 2027 von 23.608 Euro liegt er darunter. Damit kann die Einkommensvoraussetzung 2027 erfüllt sein. Ob tatsächlich Beihilfe gewährt wird, hängt auch von den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
2. Berlin: Was bedeutet die neue Grenze von 21.628 Euro?
Auch Berlin hat die Einkommensgrenze angehoben. Seit März 2026 beträgt sie 20.748 Euro. Zum 1. Januar 2027 steigt sie auf 21.628 Euro. Grundlage ist die Dynamisierung der Grenze anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts.
Beispiel aus Berlin: Eine Berliner Beamtin ist verheiratet. Ihr Ehemann hat einen maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte von 21.000 Euro. 2026 liegt dieser Betrag über der Einkommensgrenze von 20.748 Euro; 2027 liegt er unter der neuen Grenze von 21.628 Euro. Damit kann die Einkommensvoraussetzung für seine Berücksichtigungsfähigkeit ab 2027 erfüllt sein.
Gerade bei Ehepartnern mit Teilzeitbeschäftigung, schwankenden Einkünften oder einer nebenberuflichen Selbstständigkeit kann sich eine erneute Prüfung lohnen.
3. Nordrhein-Westfalen: Neue Grenze von 24.873 Euro
In Nordrhein-Westfalen steigt die entsprechende Einkommensgrenze zum 1. Januar 2027 auf 24.873 Euro. Der Wert wurde durch Runderlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 28. Juni 2026 bekannt gegeben.
Beispiel: Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte eines Ehepartners beträgt 24.500 Euro. 2026 liegt er über der bisherigen Grenze von 23.861 Euro. Für 2027 liegt er unter der neuen Grenze von 24.873 Euro. Auch hier kann sich die beihilferechtliche Einordnung verändern.
4. Welches Einkommen ist für die Beihilfe entscheidend?
Ein wichtiger Punkt wird häufig übersehen: Es geht nicht einfach um das monatliche Bruttogehalt. Maßgeblich ist der steuerrechtliche Gesamtbetrag der Einkünfte nach den jeweiligen beihilferechtlichen Vorschriften.
Außerdem zählt bei Bund und Berlin grundsätzlich das zweite Kalenderjahr vor der Beantragung der Beihilfe. Beispiel für einen Antrag im Jahr 2027: Im Regelfall sind die maßgeblichen Einkünfte des Jahres 2025 zu prüfen. Die Verhältnisse des laufenden Jahres können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls eine Rolle spielen. Eine Beihilfegewährung kann dann zunächst unter Vorbehalt erfolgen.
Die konkreten Nachweise und das Verfahren richten sich nach dem zuständigen Dienstherrn.
5. Bedeutet die neue Grenze automatisch eine beitragsfreie Krankenversicherung?
Nein. Die Beihilfe ist keine eigenständige vollständige Krankenversicherung. Sie beteiligt sich nach den geltenden Beihilfevorschriften an beihilfefähigen Aufwendungen. Für den nicht von der Beihilfe übernommenen Teil der Krankheitskosten wird bei privat versicherten Beihilfeberechtigten grundsätzlich eine ergänzende Restkostenversicherung benötigt.
Ob eine Änderung des Versicherungsschutzes möglich oder sinnvoll ist, muss individuell geprüft werden. Die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe bedeutet nicht automatisch, dass ein Wechsel aus einer bestehenden Krankenversicherung ohne weitere Voraussetzungen möglich ist.
6. Welche Beamten sollten ihre Situation für 2027 überprüfen?
- Das Einkommen des Ehepartners lag bisher knapp über der geltenden Grenze.
- Eine Teilzeitbeschäftigung oder Selbstständigkeit besteht.
- Das Einkommen hat sich durch Elternzeit, Ruhestand oder berufliche Veränderungen reduziert.
- Ein Ehepartner wurde bisher nicht als berücksichtigungsfähig eingestuft.
- Durch die neue Grenze könnte sich eine andere Absicherungssituation ergeben.
Fazit: Die höheren Einkommensgrenzen ab 2027 können für einzelne Beamtenfamilien eine tatsächliche Veränderung bedeuten. Entscheidend sind der zuständige Dienstherr, das maßgebliche Einkommensjahr und die persönlichen Voraussetzungen. Wer bislang knapp über der Grenze lag, sollte die Berücksichtigungsfähigkeit seines Ehepartners anhand der neuen Werte prüfen lassen.
Quellen und Rechtsstand
- Bundesministerium des Innern: Rundschreiben vom 13. Juli 2026 zur Dynamisierung der Einkommensgrenze nach der Bundesbeihilfeverordnung.
- Bundesbeihilfeverordnung, insbesondere §§ 4 und 6.
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Rundschreiben IV Nr. 34/2026 vom 21. Juli 2026.
- Ministerium der Finanzen Nordrhein-Westfalen: Runderlass vom 28. Juni 2026 zur Einkünftegrenze 2027.
- Landesbeihilfeverordnung Berlin, insbesondere § 4.
Fachliche Einordnung: Jörg Semdner, Generalagentur der SIGNAL IDUNA. Stand: 11.10.2026. Allgemeine Informationen; keine individuelle beihilferechtliche Prüfung.

